
Um dem Zahlungsverkehr mittels Scheck mehr Sicherheit und Effizienz zu gewähren, wurde eine Interbank-Alarmzentrale eingerichtet, bei der alle Scheckaussteller gemeldet werden, die einen Scheck ohne Befugnis oder ohne Deckung ausgestellt haben. Die Folge ist, dass ein Kontoinhaber für wenigstens 6 Monate keinen Scheck mehr ausstellen darf.
Wenn bei Vorlage des Schecks keine ausreichende Deckung besteht, teilt die Bank der negozierenden Bank die unterlassene Zahlung mit entsprechender Begründung mit und fordert die materielle Übermittlung des Schecks an. Nach Eingang des Schecks und Feststellung von seiner Ordnungsmäßigkeit muss die Bank die vorhergehende Unbezahltmeldung bestätigen.
Das Sanktionsverfahren und die Eintragung in die Interbanken-Alarmzentrale (CAI) kann dann nur mehr in einem Fall vermieden werden, und zwar wenn der Scheckaussteller den Beweis erbringt, dass dem rechtmäßigen Begünstigten des Schecks nicht nur der Scheckbetrag, sondern auch die übrigen Beträge entrichtet wurden (das wären ein Strafgeld von 10 Prozent des nicht gezahlten Scheckbetrages, Zinsen und etwaige Protestgebühren).
Wie hier dargestellt, wird in Zukunft ein nicht gedeckter Scheck unangenehme Folgen haben. Es ist ratsam, vor Ausstellung eines Schecks die Verfügbarkeit auf dem Konto zu prüfen.