Mit der Umwandlung der Nachtragsverordnung (D.L. Nr. 233/06) in ein Gesetz wurden auch die Bestimmungen zur Absetzung der Kosten für die Wiedergewinnung von Wohnungen abgeändert.
Ab 01. Oktober 2006 wird der Absetzbetrag auf 36 % reduziert (gilt für alle Zahlungen, die ab 1. Oktober 2006 durchgeführt werden). Im Gegenzug wird der Mehrwertsteuersatz für die außerordentliche Instandhaltung wieder auf 10 % reduziert (für alle ab 1. Oktober 2006 getätigten Umsätze). Dabei ist auf den Wert der "bedeutenden Bestandteile" zu achten (z.B. Türen, Fenster, Heizkessel, sanitäre Keramik, Armaturen usw.). Denn diese dürfen nicht mehr als die Arbeitsleistung selbst ausmachen. Falls die bedeutenden Güter mehr ausmachen, muss auf die Differenz die MwSt. in Höhe von 20 % berechnet werden.
Neu ist auch die Bestimmung, dass der Höchstbetrag für die Absetzung pro Immobilie auf 48.000 EUR festgelegt wurde. Falls mehrere Personen die Kosten tragen, gilt diese Obergrenze für alle Personen gemeinsam.
Diese Bestimmungen gelten vom 01. Oktober 2006 bis zum 31.12.2006.
Nach wie vor bestehen bleibt folgende Auflage für die Absetzbarkeit der Wiedergewinnungskosten: Die Firmen, die die Arbeiten ausführen, müssen in der Rechnung getrennt die Personalkosten für die entsprechenden Arbeiten ausweisen. Wenn diese Angaben auf der Rechnung fehlen, verfällt das Recht auf Abzug von der Steuer! Das gilt für alle ab dem Zeitpunkt des Inkraftretens des Dekretes ausgeführten Arbeiten.
Weitere Informationen zu den Bestimmungen über die Wiedergewinnung (außerordentliche Instandhaltung) von Wohnungen finden Sie hier.