Mit Gesetz 286 vom 24.11.2006 (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik am 28.11.2006) wurde wieder die Erbschafts- und Schenkungssteuer eingeführt, mit allen Folgen, die vor der Abschaffung der Erbschaftssteuer durch die Berlusconi-Regierung gegolten haben.
Zusammenfassend die wichtigsten Bestimmungen und Steuersätze:
1. Erbschaftssteuer
Für den Nachlass gelten folgende Steuersätze:
a) Ehegatte und Verwandte in gerader Linie
Der Nachlass unterliegt der Erbschaftssteuer von 4%, wobei für jeden dieser Erben ein Freibetrag von einer Million Euro vorgesehen ist. Zudem fällt auf den Immobilien die Hypothekar- und Katastersteuer von 2% bzw. 1% an (ohne Freibetrag), wobei diese zwei Steuern nur im festen Ausmaß von je 168 Euro geschuldet sind, wenn es sich um eine Wohnung handelt, die für einen Erben als Erstwohnsitz in Frage kommt.
b) Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad
Der Nachlass unterliegt der Erbschaftssteuer von 6%, ohne Freibetrag. Zudem fällt auf den Immobilien die Hypothekar- und Katastersteuer von 2% bzw. 1% an, wobei diese zwei Steuern nur im festen Ausmaß von je 168 Euro geschuldet sind, wenn es sich um eine Wohnung handelt, die für einen Erben als Erstwohnsitz in Frage kommt.
c) Die übrigen Erben, die die vorgenannten Eigenschaften nicht besitzen
Der Nachlass unterliegt der Erbschaftssteuer von 8%, ohne Freibetrag. Zudem fällt auf den Immobilien die Hypothekar- und Katastersteuer von 2% bzw. 1% an, wobei diese zwei Steuern nur im festen Ausmaß von je 168 Euro geschuldet sind, wenn es sich um eine Wohnung handelt, die für einen Erben als Erstwohnsitz in Frage kommt.
Diese Regelung gilt für die Erbfälle, die ab 03.10.2006 eingetreten sind. Der Erbfall tritt am Todestag des Erblassers ein. Im derzeit im Parlament diskutierten Haushaltsgesetz sollten weitere Änderungen der Erbschaftsteuer eingeführt werden (z.B. Freibeträge für die oben unter Buchstabe b) angeführten Verwandten).
2. Schenkungssteuer
Für die Schenkung gelten folgende Steuersätze:
a) Ehegatte und Verwandte in gerader Linie
Die Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer von 4%, wobei lediglich ein Freibeitrag von einer Million Euro für jeden Begünstigten vorgesehen ist. Zudem fällt auf den Immobilien die Hypothekar- und Katastersteuer von 2% bzw. 1% an (ohne Freibetrag), wobei diese zwei Steuern nur im festen Ausmaß von je 168 Euro geschuldet sind, wenn es sich um eine Wohnung handelt, die für den Beschenkten als Erstwohnsitz in Frage kommt.
b) Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum 3. Grad
Die Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer von 6%. Zudem fällt auf den Immobilien die Hypothekar- und Katastersteuer von 2% bzw. 1% an, wobei diese zwei Steuern nur im festen Ausmaß von je 168 Euro geschuldet sind, wenn es sich um eine Wohnung handelt, die für den Beschenkten als Erstwohnsitz in Frage kommt.
c) Die übrigen Beschenkten, die die vorgenannten Eigenschaften nicht besitzen
Die Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer von 8%. Zudem fällt auf den Immobilien die Hypothekar- und Katastersteuer von 2% bzw. 1% an, wobei diese zwei Steuern nur im festen Ausmaß von je 168 Euro geschuldet sind, wenn es sich um eine Wohnung handelt, die für den Beschenkten als Erstwohnsitz in Frage kommt.
Diese Regelung gilt für die Schenkungen, die ab 29.11.2006 zur Registrierung vorgelegt werden. Die in der Zeit vom 03.10.2006 bis zum Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes registrierten Schenkungen unterliegen den ursprünglichen Bestimmungen des Art. 6 des Gesetzesdekretes Nr. 262/06.
Mit Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes gelten wiederum die Bestimmungen des Legislativdekretes Nr. 346/90, und zwar wie sie am 24.10.2001 gegolten haben.
In Banksachen gelten nun wieder folgende Regelungen: Der Nachlass muss binnen 6 Monaten ab Erbfall der Agentur der Einnahmen gemeldet werden, und laut Art. 48 muss die Bank die Guthaben so lange blockieren, bis die Erben den Nachweis erbracht haben, dass sie die Erbschaftsmeldung eingebracht und die Guthaben darin angeführt haben.
Besteht die Befreiung von der Einbringung der Erbschaftsmeldung, müssen die Erben dies erklären, und zwar in doppelter Ausfertigung, wobei die Bank eine Ausfertigung der Agentur der Einnahmen zu übersenden hat. Laut Art. 28 Abs. 7 besteht diese Befreiung nur dann, wenn die Nachlassaktiva die 50 Mio. Lire nicht übersteigen und keine Immobilien und dinglichen Rechte einschließen.