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Steuerabsetzbarkeit von 55 % für Arbeiten zur EnergieeinsparungMit Gesetz 296/06 (Haushaltsgesetz 2007) wurden zahlreiche Förderungen im Bereich Energiesparmaßnahmen eingeführt. Im Wesentlichen geht es dabei um bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden, die auf eine Verbesserung der Energiebilanz eines Gebäudes abzielen (z. B. bauliche Maßnahmen zur Wärmedämmung, Außendämmung inkl. Erneuerung der Fenster und Fensterrahmen mit besseren Dämmwerten). Gefördert werden auch die Montage von Solaranlagen und der Austausch von Heizkesseln.
Die Förderung wird in Form einer Steuergutschrift gewährt , und zwar können von den getragenen Kosten 55 % bis zu einem Maximalbetrag zwischen 30.000 EUR und 100.000 EUR (je nach Maßnahme) steuerlich abgezogen werden. Der Steuerabsetzbetrag wird in 3 Raten aufgeteilt und kann in den 3 folgenden Steuererklärungen geltend gemacht.
Um in den Genuss dieser Förderungen zu kommen, sind eine Reihe von Auflagen zu erfüllen. Zusammenfassend wird hier das Durchführungsdekret wiedergegeben:
- Subjektiver Anwendungsbereich
Die Steuerbegünstigung kann sowohl von pyhsischen Personen als auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden. Die Arbeiten müssen an bestehenden Gebäuden durchgeführt werden, unabhängig davon von deren Katastereinstufung. Bei Leasingverträgen kann der Steuerabzug vom Nutzer der Immobilie geltend gemacht werden. Die Absetzbarkeit gilt für alle bis zum 31.12.2007 getragenen Kosten (es dürfte das Zahlungsdatum ausschlaggebend sein). . - Objektiver Anwendungsbereich
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Energiehaushaltes, wenn die in der Tabelle "C" im Anhang des Gesetzes angegebenen Werte um 20 % unterschritten werden sowie Eingriffe bei der Hülle eines Gebäudes (Außenmauern und Fenster), wenn die U-Werte die Vorgaben lt. Anhang D erfüllt werden. Gefördert werden weiters die Montage von Solaranlagen für die Gewinnung von Warmwasser für Privathaushalte, aber auch für Warmwasser von Schwimmbädern, Sportanlagen, Altersheimen, Schulen und Universitäten. Schließlich betrifft die Förderung auch den gesamten oder teilweisen Ersatz von Heizanlagen , die mit Brennwertkesseln ausgestattet sind. Absetzbar sind auch die Kosten für freiberufliche Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen stehen. . - Zusätzliche Auflagen
a) Es bedarf einer Eigenerklärung eines Technikers, der bestätigt, dass die durchgeführten Arbeiten den im Gesetz vorgesehenen Arbeiten entsprechen.
b) Innerhalb von 60 Tagen, spätestens jedoch innerhalb bis 29. Februar 2008 müssen dem ENEA folgende Unterlagen übermittelt werden:
1) Kopie des Energieausweises, der nach den von den einzelnen Provinzen und Regionen vorgesehenen Modalitäten zu erstellen ist; 2) Informationsblatt mit den technischen Daten gemäß Anlage E des Durchführungsdekretes . - Kumulierbarkeit der Begünstigung
Die steuerlichen Abzüge sind mit anderen nationalen Steuerbegünstigungen (z.B. 36 % für die Wiedergewinnung von Wohngebäuden) nicht kumulierbar. Hingegen ist die Förderung mit anderen regionalen, provinzialen und komunalen Förderungen zur Energieeinsparung kumulierbar.
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