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Die Agentur für Einnahmen hat ein neues Rundschreiben veröffentlicht, mit dem nun viele Unklarheiten bereinigt wurden. Nachstehend werden die wichtigsten Erläuterungen dieses Rundschreibens wiedergegeben:
- Der Steuerabzug steht, wie auch beim Gesetz 449/97 (36 % Steuerabzug bei der Wiedergewinnung von Wohnungen), den sog. "familiari conviventi" zu (Ehepartner, Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad). Dies gilt aber nur für private Wohneinheiten, nicht aber für gewerbliche Bauten (z. B. bei Einzelfirmen). Voraussetzung ist natürlich, dass die Mitbewohner auch die Kosten tragen (Rechnung und Banküberweisung auf deren Namen).
. - Der Steuerabzug darf nur bei Arbeiten auf bestehenden Gebäuden durchgeführt werden. Somit ist z. B. der Einbau von Solaranlagen bei Neubauten nicht abzugsfähig! Das Rundschreiben führt an, dass als Beweis für das Bestehen eines Gebäudes das Datum der Katastereintragung gilt. Ausgeschlossen von der Begünstigung sind außerdem Arbeiten zur Erweiterung eines Gebäudes.
. - Absatz 344 des Haushaltsgesetzes 296/06 beschreibt allgemein, dass für Maßnahmen, die den Energiebedarf für die Beheizung eines Gebäudes um mindestens 20 % senken, ein Absetzbetrag von 100.000 EUR vorgesehen ist. Hier fallen alle Arbeiten hinein, die nicht in den folgenden Absätzen des Haushaltsgesetzes erwähnt sind, wie z.B. Austausch der Heizanlage mit Wärmepumpen, Heizung mit Biomasse, geothermische Anlagen usw. Die Arbeiten können auch aus mehreren Maßnahmen bestehen, die auf die Senkung des Energiehaushaltes abzielen (z.B. zusätzlicher Austausch der Außentüren und Fenster oder andere Arbeiten).
. - Austausch von Fenstern: Es sind auch die Nebenarbeiten bzw. Zusatzprodukte absetzbar (z.B. Einbau von Rollos oder Jalusien). Der Austausch von gleichwertigen Fenstern ist nicht absetzbar, wenn dadurch nicht eine Energieeinsparung erreicht wird. Deshalb muss der Techniker in seiner Meldung die Isoliereigenschaften vor und nach den durchgeführten Arbeiten erfassen.
. - Austausch von Heizkesseln: Laut Abs. 347 des Haushaltsgesetzes gilt der Steuerabzug von max. 30.000 EUR nur dann, wenn alte Heizanlagen mit neuen Kondensationskesseln ausgetauscht werden. Folglich gilt der Abzug nicht bei Neueinbau einer solchen Anlage (wenn z.B. vorher keine Heizung im Haus installiert war) und auch dann nicht, wenn andere Systeme als Kondensationskessel installiert werden. Wohl kann aber der Abzug getätigt werden, wenn Anlagen eingebaut werden, die den Energiehaushalt für die winterliche Beheizung um mindestens 20 % reduzieren (siehe Absatz 344 des Haushaltsgesetzes Nr. 296/06).
. - Im Rundschreiben wird ausdrücklich festgehalten, dass vor Beginn der Arbeiten keine Meldungen an das "Centro operativo di Pescara", und auch nicht an die Sanitätseinheit bzw. das Amt für Arbeitssicherheit zu machen sind, wie es beim Gesetz 449/97 vorgesehen ist.
. - Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um in den Genuss der Begünstigung zu gelangen:
- | Getrennte Ausweisung von Arbeitsmaterial und Arbeitsleistung in der Rechnung; | - | Bestätigung eines in das Berufsverzeichnis eingetragenen Technikers (z. B. Geometer, Architekt, “perito industriale“), die bescheinigt, dass die durchgeführten Arbeiten den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen; | - | Telematische Übermittlung eines technischen Datenblattes und der Bescheinigung über die Energiezertifizierung des Gebäudes an die ENEA innerhalb von 60 Tagen ab Fertigstellung der Arbeiten; | - | Zahlung der Rechnungen mittels Banküberweisung mit Angabe des Gesetzes Nr. 296/06, der Steuernummer des Auftraggebers und des Begünstigten (für die Firmen ist die Zahlungsmodalität nicht vorgeschrieben); | - | Aufbewahrung der Empfangsbestätigung der ENEA und der restlichen Dokumentation, um sie auf eventuelles Verlangen der Finanzbehörde vorweisen zu können; |
Das Steuerguthaben kann in den 3 Folgejahren in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Betrag von 55 % der getragenen Kosten kann nur bis zur Höhe der jährlich geschuldeten Steuer abgesetzt werden. Folglich wäre es empfehlenswert, bereits im Vorfeld festzustellen, ob und inwiefern der Steuervorteil ausgenutzt werden kann.
Über die die Steuerförderung im allgemeinen haben wir bereits informiert (hier ...). |
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