Mit 1. März trat die europäische Zahlungsdienste-Richtlinie (Payment Service Directive) in Kraft. Sie bildet die Grundlage für einen EU-Binnenmarkt im Zahlungsverkehr. Damit sollen grenzüberschreitende Zahlungen so einfach, effizient und sicher werden, wie nationale Zahlungen innerhalb eines Mitgliedsstaates.
Die neue Zahlungsdienste-Richtlinie gilt für alle Zahlungen (Überweisungen, Inkassosysteme und Zahlkarten) in Euro und den Währungen der EU-Mitgliedsstaaten. Ausgenommen sind Zahlungsverkehrsleistungen in Papierform wie Schecks, Wechsel u. ä. Dies sind die wichtigsten Neuerungen
Sichere Ausführungszeiten
Überweisungen im Inland und innerhalb der Europäischen Union* müssen innerhalb eines Arbeitstages durchgeführt werden, sofern sie auf telematischem Weg beauftragt wurden. Werden sie in Papierform - also mit Beleg - in Auftrag gegeben, gilt eine Frist von zwei Arbeitstagen.
Sofortige Verfügbarkeit und Wertstellung
Eingehende Zahlungen* werden dem Konto des Begünstigten sofort gutgeschrieben und zwar an dem Tag, an dem der Betrag bei seiner Bank einlangt. Es werden keine Wertstellungstage auf eingehende Überweisungen sowie gutzuschreibende Ri.Ba. und RID berechnet.
Abschaffung der alten Bankkoordinaten (ABI, CAB, K/K)
Ausschließlich die internationale Kontonummer IBAN wird für die Durchführung einer Überweisung verwendet. Eine Überweisung innerhalb Italiens anhand der alten Bankkoordinaten (ABI, CAB und K/K) ist nicht mehr möglich. Lassen Sie sich daher vom Begünstigten immer die IBAN geben und ergänzen Sie Ihre Daueraufträge und Archive mit der aktuellen IBAN.
Abschaffung der Rückvalutierungen
Es ist nicht mehr zulässig, eine Wertstellung für den Begünstigten anzugeben, die vor dem Auftragsdatum liegt (so genannte Rückvalutierung).
Änderung der Inkassosysteme
Einige Regeln der Inkassosysteme Ri.Ba., RID, MAV und Bankerlagschein "freccia" werden geändert. Diese Änderungen gelten ab 5. Juli 2010. Die Zusammenfassung von mehreren Inkassoanweisungen mit unterschiedlicher Fälligkeit ist nicht mehr möglich. In einigen Fällen kann es erforderlich sein, die Art der Einreichung abzuändern (Nach Eingang, Eingang vorbehalten usw.). Der letztmögliche Zeitpunkt für die Bezahlung der Ri.Ba. ist der Fälligkeitstag, eine spätere Zahlung ist nicht mehr möglich.
* Gilt im Inland und innerhalb der Europäischen Union, für Zahlungen in Euro und in Währungen der EU-Mitgliedsstaaten.